5. Schutz der Arbeitnehmerforderungen

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Zur Durchsetzung ihrer Geldforderungen stehen den Arbeitnehmern die ­allgemeinen Gläubigerschutzbehelfe des Fusionsgesetzes zur Verfügung. Die Arbeitnehmer können wie alle anderen Gläubiger auch die Sicherstellung ihrer Forderungen von der übernehmenden Gesellschaft verlangen (Art. 25 FusG).758 Der Anspruch auf Sicherstellung bezieht sich nicht nur auf Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits bestehen; erfasst werden auch all jene künftige Forderungen, die bis zum Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder – bei Ablehnung des Übergangs – tatsächlich beendigt wird (Art. 27 Abs. 2 FusG). Der Gesetzeswortlaut stellt zwar für die zeitliche Begrenzung des sicherzustellenden Forderungsumfangs auf die Fälligkeit der entsprechenden Forderungen ab, was dem For­derungsumfang für die Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR entspricht. Im Unterschied zu Art. 333 Abs. 3 OR ist nach Art. 27 Abs. 2 FusG aber nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern – wie für die gewöhnlichen Gläubigerforderungen nach Art. 25 FusG – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens abzustellen. Ansonsten würde eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber gewöhnlichen Gläubigern eintreten, weil Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits entstanden, aber noch nicht fällig sind, nicht sicherzustellen wären.759

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Im gleichen Umfang wie die Sicherstellungspflicht sieht Art. 27 Abs. 3 FusG vor, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, welche vor der Fusion persönlich hafteten, auch für die Arbeitnehmerforderungen weiterhin haftbar bleiben.760 Diese persönliche Weiterhaftung erlischt gemäss Art. 26 Abs. 2 FusG mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.761