3. Vollzug der Vermögensübertragung

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Bevor die Vermögensübertragung ins Handelsregister eingetragen und damit rechtwirksam werden kann, ist jeweils zu prüfen, ob ein i.S.v. Art. 9 KG meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben vorliegt. Auf diesen Aspekt sowie auf den Vermögensübergang durch partielle Universalsukzession wird nachfolgend genauer eingegangen.

3.1 Zusammenschlusskontrolle
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Eine Vermögensübertragung kann dazu führen, dass der übernehmende Rechtsträger i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen oder Teile davon erlangt. Eine präventive Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbskommission muss aber nur dann erfolgen, wenn die an der Vermögensübertragung beteiligten Unternehmen zusammen die Umsatz-Schwellenwerte von Art. 9 KG überschreiten.1672 Sind von der Vermögensübertragung nicht sämtliche, sondern nur ein Teil der Ak­tiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers betroffen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 VKU bei der Berechnung der Schwellenwerte auf der Seite der übertragenden Einheit nur dieser Unternehmensteil zu berücksichtigen. Auf der übernehmenden Seite sind jedoch die Zahlen des gesamten Unternehmens vor der Transaktion massgebend.

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Zusammenschlussvorhaben, welche die Umsatz-Schwellenwerte von Art. 9 KG nicht erreichen und daher nicht meldepflichtig sind, unterliegen keiner Kon­trolle nach Art. 10 KG und können aus Sicht des Wettbewerbsrechts nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ohne Weiteres vollzogen werden. Ungeachtet des Erreichens dieser Schwellenwerte besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG die Meldepflicht aber immer dann, wenn die Wettbewerbskommission bereits in einem früheren Verfahren festgestellt hat, dass eines der an der Vermögensübertragung beteiligten Unternehmen im transaktionsrelevanten Markt eine beherrschende Stellung hat.

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Die zivilrechtliche Wirksamkeit von meldepflichtigen Zusammenschlüssen bleibt gemäss Art. 34 KG bis zur entsprechenden Entscheidung der Wettbewerbskommission aufgeschoben.1673 Die Vermögensübertragung darf gemäss Art. 128 HRegV erst nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung der Wettbewerbsbehörden im Handelsregister eingetragen werden.1674

3.2 Eintragung ins Handelsregister
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Gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG wird die Vermögensübertragung mit ihrer Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. Die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven gehen in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dem Handelsregistereintrag kommt somit konstitutive Wirkung zu.

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Die Anmeldung der Vermögensübertragung zur Eintragung ins Handelsregister obliegt gemäss Art. 73 Abs. 1 FusG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des übertragenden Rechtsträgers. Mit der Anmeldung sind gemäss Art. 138 HRegV der Übertragungsvertrag1675 sowie Auszüge aus dem Protokoll der obersten Leitungsorgane der beteiligten Rechtsträger über deren interne Willensbildung zum Vertragsabschluss einzureichen; die Einreichung der erwähnten Protokollauszüge ist aber nur erforderlich, wenn der Vermögensübertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist. Die Vermögensübertragung wird nur beim übertragenden Rechtsträger ins Handelsregister eingetragen (Art. 73 Abs. 1 FusG). Der Eintrag enthält folgende Informationen: Firma oder Name, Sitz sowie Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger, Datum des Übertragungsvertrags, Gesamtwert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven sowie die allfällige Gegenleistung (Art. 139 HRegV).

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Anders als bei Fusion und Spaltung regelt das Fusionsgesetz bei der Vermögensübertragung den Zeitpunkt der Anmeldung nicht. Die Bestimmung des konkreten Anmeldezeitpunkts liegt im pflichtgemässen Ermessen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des übertragenden Rechtsträgers.1676 In Analogie zur Fusion (Art. 21 Abs. 1 FusG) und zur Spaltung (Art. 51 Abs. 1 FusG) ist anzunehmen, dass die Anmeldung zeitnah zum Abschluss des Übertragungsvertrags zu erfolgen hat.1677 Der genaue Zeitpunkt hängt jedoch im Einzelfall unter anderem vom Vorliegen allfällig notwendiger wettbewerbsrechtlicher Genehmigungen oder Gesellschafterbeschlüsse ab. Den Parteien steht es frei, den Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung im Übertragungsvertrag zu regeln.1678 Dabei scheint es allerdings angebracht, den Zeitpunkt der Anmeldung nicht zu lange hinauszuschieben, damit die vertraglich geregelten Punkte die aktuellen Zustände noch wiedergeben.1679 Wird die Anmeldung pflichtwidrig verzögert und entsteht den Beteiligten daraus ein Schaden, so können dadurch gestützt auf Art. 108 FusG oder Art. 942 OR Verantwort­lichkeitsansprüche gegen das zuständige Organ entstehen.1680 Wenn die Vermögensübertragung im Kontext einer Sacheinlage oder einer Sachübernahme steht, haben die Eintragungen ins Handelsregister beim übertragenden und beim übernehmenden Rechtsträger am gleichen Tag zu erfolgen (Art. 129 Abs. 3 HRegV).

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In analoger Anwendung von Art. 643 Abs. 2 OR und im Sinne der Verkehrs­sicherheit wird die Vermögensübertragung mit ihrer Eintragung ins Handelsregister selbst dann rechtswirksam, wenn der Übertragungsvertrag oder ein anderer Rechtsakt allfällige Mängel aufweisen sollte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die nach Art. 70 Abs. 2 FusG für die Übertragung von Grundstücken erforderliche öffentliche Beurkundung fehlerhaft oder nicht erfolgt ist.1681

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Die Öffentlichkeit des Handelsregisters unter Einschluss der abgegebenen Anmeldungen und der Belege bringt mit sich, dass Dritte ohne weiteren Interessennachweis in den Übertragungsvertrag Einsicht nehmen können.1682 Dies kann den Geschäftsinteressen der Parteien, insbesondere allfälligen Geheimhaltungsinteressen, zuwiderlaufen. Es empfiehlt sich deshalb, diesen Aspekt bereits bei der Abfassung des Übertragungsvertrags im Auge zu behalten. Art. 71 FusG verlangt zwar eine relativ weitgehende Spezifikation des Vertragsinhalts, doch können weitere, über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausgehende Vertragspunkte, auch in einem separaten Dokument vereinbart werden, das dem Handelsregisteramt nicht eingereicht werden muss.

3.3 Partielle Universalsukzession
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Gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG gehen die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung unter Vorbehalt von Art. 34 des Kartellgesetzes von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über.1683 Unter sich können die Parteien die Wirksamkeit einer Vermögensübertragung unabhängig vom Datum von deren Eintragung vertraglich regeln, obwohl dies im Unterschied zur Fusion (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG) und zur Spaltung (Art. 37 Abs. 1 lit. g FusG) gesetzlich nicht ausdrücklich vorge­sehen ist. Aus steuerrechtlichen oder rechnungslegungstechnischen Gründen können die Wirkungen der Vermögensübertragung insbesondere rückwirkend auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden.1684 Gegenüber Dritten ist aber lediglich die Publikation des Handelsregistereintrags im SHAB gemäss Art. 932 Abs. 2 OR massgeblich.1685

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Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt von Gesetzes wegen und damit in einem Akt auf dem Weg einer Universalsukzession. Da von der Vermögensübertragung meist nicht sämtliche, sondern nur ein Teil der Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers betroffen sind, spricht man hier von einer partiellen Universalsukzession. Die Besonderheit einer solchen be­­steht darin, dass die Parteien – wie bei der Spaltung – den Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte frei definieren können.1686 Die Partialität bezieht sich damit quantitativ auf die zu übertragenden Vermögenswerte, nicht aber qualitativ auf die der Übertragung zukommende Rechtswirkung. Einer par­tiellen Universalsukzession kommt, wie einer gewöhnlichen Universalsukzession, umfassende Rechtswirkung zu.1687 Dabei gehen insbesondere auch die vom Inventar erfassten Verträge automatisch vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger über. Genau genommen betrifft der Übergang dann die vertragsrechtliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, und zwar ohne dass die Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei erforderlich ist.1688

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Der Übergang der Aktiven und Passiven auf dem Weg einer partiellen Universalsukzession heisst insbesondere, dass der übertragende Rechtsträger keine weiteren Vorkehren treffen oder Formvorschriften einhalten muss, die sonst bei der Singularsukzession zu beachten wären. Einzig bei der Übertragung von Grundstücken setzt Art. 70 Abs. 2 FusG nebst dem schriftlichen Übertragungsvertrag eine öffentliche Beurkundung der entsprechenden Vertragsteile voraus. Zudem ist bei Grundstücken ein grundbuchlicher Nachvollzug des kraft Uni­versalsukzession ausserbuchlich erfolgten Übergangs erforderlich.1689 Wie bei einer Universalsukzession infolge Erbgangs nach Art. 560 ZGB erlangt auch der übernehmende Rechtsträger bei der Vermögensübertragung das Eigentum schon vor der Eintragung ins Grundbuch. Der Grundbucheintrag hat lediglich deklaratorische Bedeutung.1690 Der Erwerber kann jedoch im Grundbuch analog Art. 656 Abs. 2 ZGB erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. Wie Art. 665 Abs. 2 ZGB beispielsweise für den Erbgang bestimmt, dass die Erben die Eintragung von sich aus erwirken können, ist auch in Art. 104 FusG vorgesehen, dass die deklaratorische Grundbuchanmeldung nach der Vermögensübertragung durch den übernehmenden Rechtsträger erfolgen muss.

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Zur Wahrung der Rechtssicherheit und Richtigkeit des Grundbuchs sollte dessen Anpassung an die materielle Rechtslage möglichst rasch erfolgen. Weil der übertragende Rechtsträger nach der Vermögensübertragung im Normalfall nicht aufgelöst und so nicht im Handelsregister gelöscht wird, besteht die latente Gefahr, dass der bisherige Eigentümer auch nach der Vermögensübertragung eine Verfügungshandlung im Grundbuch anmelden könnte. Gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB könnte nämlich ein gutgläubiger Dritter vom übertragenden Rechtsträger im Vertrauen auf den noch nicht geänderten Grundbucheintrag Eigentum erwerben.1691 Nach Art. 104 Abs. 2 lit. c FusG muss deshalb der übernehmende Rechtsträger den Übergang des Grundstücks umgehend nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vermögensübertragung beim Grundbuchamt anmelden. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift.1692 Soweit jedoch wegen einer verspäteten Anmeldung ein Schaden entsteht, sind unter Umständen Verantwortlichkeitsansprüche gegen das zur Anmeldung verpflichtete Organ denkbar.1693

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Weiter ist zum Schutz des übernehmenden Rechtsträgers und zur Klärung der Rechtslage gegenüber Dritten die Übertragung von Immaterialgüterrechten wie Marken, Design und Patenten in den entsprechenden Registern nachzutragen.1694 Schliesslich kann es zur Schaffung klarer Verhältnisse empfehlenswert sein, den Schuldnern, Vertragspartnern und Besitzern von beweglichen Sachen der übertragenden Gesellschaft den Rechtsübergang anzuzeigen.1695 Die entsprechende Mitteilung hat für den Rechtsübergang im Rahmen der partiellen Universalsukzession aber keine Bedeutung.