4. Überblick über den Verfahrensablauf

829

Das Verfahren der Vermögensübertragung ist im Vergleich zu anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes, insbesondere der Fusion und der Spaltung, deutlich einfacher ausgestaltet. Dennoch können mit der Vermögensübertragung weitgehend dieselben wirtschaftlichen Ergebnisse erzielt werden wie mit den komplexeren Transaktionsformen. Dies macht die Vermögensübertragung attraktiv, birgt aber auch ein gewisses Missbrauchspotenzial.1582

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Auf den übernehmenden Rechtsträger übertragbar sind nicht nur Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers, sondern darüber hinaus alle Arten von Rechtsbeziehungen. Das gilt u.E. und nach der herrschenden Lehre auch für Verträge;1583 genau genommen betrifft der Übergang dann die vertragsrechtliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, und zwar ohne dass die Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei erforderlich ist.1584 Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt in einem Akt auf dem Weg einer partiellen Universalsuk­zession.1585 Keine Anwendung finden damit insbesondere die spezifischen Vorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte oder Forderungen auf dem Weg der Singularsukzession gelten würden. Einzig bei der Übertragung von Grundstücken setzt Art. 70 Abs. 2 FusG nebst dem schriftlichen Übertragungsvertrag eine öffentliche Beurkundung der entsprechenden Vertragsteile voraus.

831

Grundlage einer Vermögensübertragung ist der Übertragungsvertrag, welcher von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen1586 der involvierten Rechtsträger abgeschlossen werden muss. Die zu übertragenden Aktiven und Passiven sind in einem Inventar aufzuführen (Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG). Gemäss Art. 71 Abs. 2 FusG ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers einen Aktivenüberschuss ausweist.1587 Das Inventar bildet die Grundlage der Vermögensübertragung und bestimmt deren Umfang. Gegenstände, welche aufgrund des Inventars nicht zugeordnet werden können, verbleiben nach Art. 72 FusG beim übertragenden Rechtsträger. Rechtliche Gültigkeit erhält die Übertragung gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

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Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Ihre Stellung beim übertragenden Rechtsträger bleibt unverändert bestehen, ohne dass sie Gesellschafter des erwerbenden Rechtsträgers werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung. Für die Vermögensübertragung ist grundsätzlich weder beim übertragenden noch beim übernehmenden Rechtsträger ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Das Gesetz begnügt sich mit der Offenlegung: Gemäss Art. 74 FusG sind die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft lediglich ex post anlässlich der Generalversammlung oder im An­­hang zur Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren. Ausnahmsweise ist jedoch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, insbesondere wenn die Vermögensübertragung zur Entnahme von Eigenkapital oder zur Liquidation der Gesellschaft führt bzw. wenn sie eine Zweckänderung nach sich zieht.1588

833

Zum Schutz der Gläubiger haftet die übertragende Gesellschaft gemäss Art. 75 FusG noch während dreier Jahre solidarisch mit der erwerbenden Gesellschaft für die übertragenen und vor der Vermögensübertragung begründeten Verbindlichkeiten. Keine besonderen Schutzvorschriften bestehen hingegen für jene Gläubigerforderungen, die nicht Gegenstand der Vermögensübertragung sind, also unverändert gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet bleiben oder bereits vor der Vermögensübertragung gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger bestanden.1589

834

Die Vermögensübertragung kann auch im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers erfolgen, wobei der übertragende Rechtsträger als Gegenleistung Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger erhält. In diesem Fall sind zusätzlich zum aufgezeigten Verfahren der Vermögensübertragung die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung anwendbar, insbesondere die Bestimmungen über Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen.1590

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Verfahrensübersicht

Was

Erste Phase

  • Abschluss Übertragungsvertrag (inkl. Inventar)
  • Allenfalls Vorbereitungen für GV

Zweite Phase: 

  • Information und Konsultation der Arbeitnehmer, soweit Arbeitsverhältnisse über­gehen

Dritte Phase 

  • Eintragung ins Handelsregister

Vierte Phase

  • Information an Gesellschafter der übertragenden Einheit, sofern übertragene Aktiven mindestens 5 % der Bilanzsumme des übertragenden Rechtsträgers ­ausmachen

Fünfte Phase

  • Allenfalls Sicher-stellung von Gläubigerforderungen

Zuständigkeit

  • Oberste Leitungs- oder Verwaltungs- organe
  • Allenfalls zusätz-licher Beschluss der Gesellschafter

Oberstes Leitungs- oder Verwaltungs- organ der beteiligten Rechtsträger

Oberstes Leitungs- oder Verwaltungs- organ des über­tragenden Rechtsträgers

Oberstes Leitungs- oder Verwaltungs- organ des über­tragenden Rechtsträgers

Übertragender oder übernehmender Rechtsträger

Wann

Ab Entscheid über Aufnahme von Über- tragungsverhand­lungen

Nach, allenfalls schon vor Vertragsschluss, jedenfalls vor Vollzug

Nach Vertrags-schluss und erfolgter allfälliger Konsul­tation der Arbeit­nehmer

Im Anhang der Jahresrechnung oder an der GV, falls keine Jahresrechnung zu erstellen ist

Frühestens nach Vollzug, bis spätestens
3 Jahre nach Vollzug oder Fälligkeit der Forderung