1. Überblick
Als Umwandlung gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen. Folgende Elemente zeichnen eine Umwandlung aus:
- Bei der Umwandlung nach Fusionsgesetz ist nur ein Rechtsträger beteiligt (Art. 53 FusG).
- Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, wahrt ihre wirtschaftliche und rechtliche Identität und ändert lediglich ihre Rechtsform (Art. 53 FusG). Dementsprechend kommt es auch nicht zu einer Übertragung von Aktiven und Passiven oder allgemeiner Rechtsbeziehungen der Gesellschaft.
- Bei der Umwandlung gilt der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität, d.h., die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in der bisherigen Rechtsform müssen auch in der neuen Rechtsform gewahrt bleiben (Art. 56 FusG). Allerdings haben die Gesellschafter jene Änderungen hinzunehmen, welche sich unmittelbar aus dem Rechtsformwechsel ergeben.
Die Umwandlung ist allgemein zulässig, soweit die Ausgangs- und die Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind. Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (Numerus clausus) der für die jeweilige Rechtsform zulässigen Umwandlungen (Art. 54 FusG) sowie eine Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 55 FusG).
Aufgrund zu unterschiedlicher Strukturen ausgeschlossen sind lediglich:
- die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft;
- die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Stiftung und umgekehrt;
- die Umwandlung einer Gesellschaft oder einer Stiftung in einen Verein (Ausnahme: Genossenschaft ohne Anteilskapital).
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Umwandlung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:
- Umwandlungsplan: Gestützt auf eine aktuelle Bilanz hat das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen schriftlichen Umwandlungsplan zu erstellen, welcher den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt umfasst (Art. 59 und 69 FusG).
- Umwandlungsbericht: Im Umwandlungsbericht hat das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan die vorgesehene Umwandlung zu erläutern und zu begründen (Art. 61 FusG).
- Prüfung: Bilanz, Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht sind von einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen (Art. 62 FusG).
- Einsichtsrecht: Bilanz, Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfungsbericht müssen zuhanden der Gesellschafter während 30 Tagen vor der Beschlussfassung zur Einsicht offengelegt werden (Art. 63 FusG).
- Umwandlungsbeschluss: Schliesslich hat die Generalversammlung über die Umwandlung Beschluss zu fassen (Art. 64 FusG).
- Handelsregistereintrag: Hat die Generalversammlung mit dem vorausgesetzten Quorum der Umwandlung zugestimmt, wird die Umwandlung mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (Art. 66 und 67 FusG).
- Die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der neuen Rechtsform sind formell immer einzuhalten (Art. 57 FusG).
Das Fusionsgesetz sieht für KMU gewisse Erleichterungen vor (Art. 62 Abs. 2 FusG und Art. 63 Abs. 2 FusG). Spezielle Regeln gelten ferner für die Umwandlung von Stiftungen (Art. 78 ff. FusG) von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 97 FusG) und von Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 99 ff. FusG).