2. Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit

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Wird eine Krise als solche erkannt, müssen die verantwortlichen obersten ­Leitungs- und Verwaltungsorgane prüfen, ob die Gesellschaft sanierungsfähig ist, d.h., ob nach der Sanierung eine realistische Chance besteht, dass die Gesellschaft in näherer Zukunft wieder schwarze Zahlen schreibt und Gewinne erwirtschaftet. Weiter ist zu prüfen, ob die Gesellschaft auch sanierungswürdig ist, d.h., ob eine Sanierung im Interesse der an der Gesellschaft Beteiligten liegt.1982 Sind beide Fragen zu verneinen, muss das Unternehmen – in der Regel konkursamtlich – liquidiert werden. Um die Sanierungschancen beur­teilen zu können, ist die Kenntnis der Ursachen für die Krise von grosser Bedeutung. Nur auf diesem Weg können die im konkreten Einzelfall sinnvollen Massnahmen getroffen werden.