4. Beschlussfassung
Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft müssen den Umwandlungsplan genehmigen, bevor die Transaktion vollzogen werden kann (Art. 64 FusG). Der Umwandlungsbeschluss muss gemäss Art. 65 FusG öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung kann unter gewissen formellen Voraussetzungen (Apostille oder Superlegalisation) auch im Rahmen eines Verfahrens im Ausland erfolgen, das dem schweizerischen Beurkundungsverfahren gleichwertig ist (vgl. Art. 25 ff. IPRG und Art. 25 HRegV).1503
4.1 Quoren
Art. 64 FusG sieht qualifizierte Quoren für die Beschlussfassung über eine Umwandlung vor.1504 Die gesetzlichen Zustimmungsquoren hängen einerseits von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, andererseits von der allfälligen Übernahme zusätzlicher Pflichten durch die Gesellschafter ab.
Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft sind für die Zustimmung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen1505 und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich. Werden bei der Umwandlung in eine GmbH eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungspflicht eingeführt, bedarf es der Zustimmung aller Aktionäre, die davon betroffen sind (Art. 64 Abs. 1 lit. a FusG).
Bei der Umwandlung einer GmbH müssen mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, zustimmen (Art. 64 Abs. 1 lit. c FusG).
Wird eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder GmbH, Art. 2 lit. c FusG) in eine Genossenschaft umgewandelt, braucht es die Zustimmung aller Gesellschafter (Art. 64 Abs. 1 lit. b FusG).
Bei der Umwandlung von Genossenschaften sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; wenn eine Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten oder die persönliche Haftung erweitert wird, braucht es die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Genossenschafter (Art. 64 Abs. 1 lit. d FusG). Die Gesellschafter, die einer Umwandlung mit Einführung einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben, können binnen dreier Monate seit der Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Umwandlung ihren Austritt erklären.1506
Bei der Umwandlung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafter genügt (Art. 64 Abs. 2 FusG).
Der Umwandlung eines Vereins müssen mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen (Art. 64 Abs. 1 lit. e FusG).
Wird eine Aktiengesellschaft, eine GmbH, eine Genossenschaft oder ein Verein in eine Kommanditaktiengesellschaft umgewandelt, so bedarf es nebst dem Zustimmungsbeschluss mit den oben erwähnten Mehrheiten überdies der schriftlichen Zustimmung all jener Gesellschafter, die nach der Umwandlung zu unbeschränkt haftenden Gesellschaftern werden.1507
4.2 Weitere Beschlüsse
Gleichzeitig mit dem Umwandlungsbeschluss, bereits vorab oder unmittelbar danach müssen die zur Einhaltung der Gründungsvorschriften gemäss Art. 57 FusG erforderlichen Akte der Gesellschafterversammlung erfolgen:1508 Beispielsweise kann vor dem Umwandlungsbeschluss eine Anpassung von bereits bestehenden Statuten notwendig sein (z.B. Kapitalerhöhung auf das für die Ziel-Rechtsform erforderliche Mindestkapital); nach dem Umwandlungsbeschluss sind gegebenenfalls die zusätzlich erforderlichen Organe für die neue Rechtsform zu wählen (z.B. Wahl der Revisionsstelle). Das Quorum und die Formvorschriften für diese vorbereitenden und ausführenden Beschlüsse richten sich nicht nach den Regeln des Fusionsgesetzes, sondern nach den für die entsprechende Gesellschaft geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts.1509