8 Prozessuales

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Das Fusionsgesetz schützt die Interessen der Gesellschafter mit einer Überprüfungsklage (Art. 105 FusG), die bei unangemessenem Umtauschverhältnis einen Wertausgleich ermöglicht, und mit einer Anfechtungsklage (Art. 106 FusG), welche eine Korrektur gesetzeswidriger Organbeschlüsse bezweckt. Diese beiden Klagen stehen bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen offen. Aktivlegitimiert sind jeweils die Gesellschafter der an der Transaktion beteiligten Gesellschaften. Gemäss Art. 2 lit. f und g FusG gelten als Gesellschafter alle Inhaber von Anteilsrechten2183, Kollektiv- und Kommandit­gesellschafter, Genossenschafter ohne Anteilschein sowie Mitglieder eines ­Vereins.2184 Da Stiftungen keine Gesellschafter haben, kommt eine Überprüfungs- und Anfechtungsklage nach Art. 105 und 106 FusG nicht infrage; stattdessen stehen für diese Rechtsform die Rechtswege des Stiftungsrechts offen.2185 Bei Transaktionen unter Beteiligung von Vorsorgeeinrichtungen sind die Rechtsbehelfe des BVG2186 und bei Transaktionen mit Instituten des öffentlichen Rechts die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

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Ergänzend zur Überprüfungs- und Anfechtungsklage sieht das Fusionsgesetz eine spezifische Verantwortlichkeitsklage vor (Art. 108 FusG). Die mit einer Transaktion befassten Personen und Prüfer sind den Rechtsträgern, deren Gesellschaftern und den Gläubigern gegenüber für Verletzungen ihrer fusionsgesetzlichen Pflichten verantwortlich.